Rechtliche Hinweise für Aussteller
1. Anmeldung
1.1 Mit der Anmeldung, die für den Aussteller verbindlich und unwiderruflich ist, übernimmt dieser die Verpflichtung zur Beschickung der Messe. Die Anmeldung ist vollständig auszufüllen, rechtsverbindlich zu unterfertigen und erfolgt ohne Vorbehalt.
1.2 Der Aussteller anerkennt mit der Anmeldung die Messebedingungen, die für die jeweilige Ausstellung geltenden "Besonderen Ausstellungsbedingungen" und die "Hausordnung" als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe Beschäftigten und Beauftragten. Der Aussteller ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für Feuerschutz, Unfallverhütung, Preisauszeichnung und Firmenbezeichnung verantwortlich.
2. Standmiete, Zahlungsbedingungen
2.1 Die Berechnung der Standmiete erfolgt nach der vom Aussteller bestellten Flächengröße, wobei die Kojenwände und andere feste Einbauten in der gemieteten Fläche enthalten sind.
2.2 Sofern nicht anders bestimmt, sind die Standmieten und etwaige Sonderleistungen bei Rechnungserhalt sofort fällig und spesenfrei zu bezahlen. Die termingerechte Bezahlung der gesamten Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug des Platzes. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen von 16% per anno zu bezahlen und sämtliche Rabatte verfallen.
2.3 Gegenforderungen berechtigen den Aussteller nicht, fällige Zahlungen zurück zu behalten oder damit aufzurechnen. Rechnungen müssen binnen 8 Tagen ab Erhalt beanstandet werden, widrigenfalls der ausgewiesene Saldo als anerkannt gilt.
3. Zulassung und Platzzuteilung
3.1 Über die Zulassung des Ausstellers sowie die Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter, wobei sich letzterer das Recht vorbehält, die Teilnahme eines Ausstellers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Zulassung zu der Veranstaltung begründet keinen Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Veranstaltung.
3.2 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Erfordernis abweichend von der Zulassungsbestätigung und Platzzuteilung dem Aussteller einem Platz in anderer Lage zuzuweisen oder Größe und Maße des Platzes abzuändern, Ein- oder Ausgänge des Messegeländes und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Änderungen vorzunehmen. Über das Erfordernis einer solchen Maßnahme entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Wenn sich hierdurch die Standmiete verringert, erhält der Aussteller den Differenzbetrag rückvergütet. Weitere Ansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen.
3.3 Der Veranstalter hat das Recht, bereits zugesprochene Messestände zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren rechtskräftig eingeleitet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen rechtskräftig abgewiesen wird. Hieraus kann der Aussteller keine Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter geltend machen.
3.4 Der Veranstalter ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen, falls der fällige Mietbetrag innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist beim Veranstalter nicht oder nur teilweise eingegangen ist. In diesem Fall ist der Aussteller verpflichtet, eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 20% der Standmiete zu bezahlen.
3.5 Die Aufnahme von Mit- und Subausstellern bedarf einer eigenen Anmeldung sowie der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters. Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand eines Ausstellers in Erscheinung treten (wie z.B. durch Anschrift, Objekte oder Prospekte). Mit- und Subaussteller haften zur ungeteilten Hand mit dem Hauptmieter für alle von letzterem eingegangenen Verpflichtungen.
4. Rücktrittsrecht
4.1 Bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kann der Veranstalter der Auflösung des Vertragsverhältnisses zustimmen, sofern der freigewordene Platz noch anderweitig vermietet werden kann. In diesem Fall hat der Aussteller 40% der Standmiete als Stornogebühr zu bezahlen.
4.2 Ab 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder wenn der Veranstalter des Vertragsauflösung nicht zustimmt, hat der Aussteller die gesamte Standmiete und den Werbekostenbeitrag als Stornogebühr zu entrichten.
4.3 Die Stornogebühr stellt einen pauschalisierten Schadenersatz dar, auf dessen Minderung verzichtet wird. Einen vom Aussteller beigebrachten Ersatzmieter muss der Veranstalter nicht akzeptieren.
5. Ausstellungstermin, Ausstellungsort
5.1 Kann die Ausstellung aufgrund unvorhersehbarer und/oder unabwendbarer Ereignisse nicht durchgeführt werden, kann der Veranstalter dennoch 20% der Standmiete als Kostenentschädigung verlangen.
5.2 Wird der Ausstellungstermin verschoben, verlängert oder der Ausstellungsort verlegt, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rücktritt oder Schadenersatz.
6. Standauf-und abbau
6.1 Mit dem Aufbau der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor Messebeginn um 12 Uhr begonnen werden. Ist der Stand bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht belegt, kann der Veranstalter ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete verrechnet wird. Wird die Aufbauzeit überschritten, kann der Veranstalter dem Aussteller die dadurch entstandenen Kosten verrechnen.
6.2 Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden, widrigenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe der Standmiete zu bezahlen ist. Bei Überschreiten der vom Veranstalter angegebenen Abbauzeit ist dieser berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und -einrichtungen und deren Lagerung auf Gefahr und Kosten des Ausstellers zu veranlassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden am Stand hat der Aussteller zu ersetzen.
7. Haftung
7.1 Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten oder zurückgelassenen Gegenstände, Schäden welcher Art immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder Dritten aus welchem Grund immer widerfahren, fehlerhafte Einschaltungen im offiziellen Ausstellerverzeichnis (z.B. Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung etc.), Fehler am Standbau, der Planskizzen und ähnliche Irrtümer, Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Gas, Wasser- und Stromversorgung sowie der Telefonverbindung, sowie Schäden aus Zuwiderhandeln anderer Aussteller bzw. deren Beauftragten gegen die Bestimmungen der Messe- und Ausstellerbedingungen, gegen die Hausordnung und behördliche Auflagen.
7.2 Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für eventuelle Verluste, unrichtige oder verspätete Zustellung.
7.3 Etwaige Ansprüche gegen den Veranstalter sind bei sonstigem Ausschluss spätestens 5 Werktage nach Beendigung der Veranstaltung mittels eingeschriebenem Brief geltend zu machen.
7.4 Der Aussteller haftet seinerseits für Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände oder -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden und hält den Veranstalter diesbezüglich schad- und klaglos. In der Auf- und Abbauphase hat jeder Aussteller erhöhte Sorgfalt auf die Sicherheit seiner Güter anzuwenden.
8. Reinigung
8.1 Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Wege, während dem Aussteller die Reinigung des gemieteten Standes obliegt.
8.2 Der Aussteller entsorgt die anfallenden Abfälle unter Beachtung der Mülltrennung in die bereitgestellten Behälter. Abfälle, die nicht dergestalt entsorgt werden, werden auf Kosten des verursachenden Ausstellers beseitigt.
9. Pfandrecht
9.1 Der Veranstalter hat ein Pfandrecht für seine noch nicht erfüllten Forderungen gegen den Aussteller an allen in das Messegelände eingebrachten Gütern des Ausstellers.
9.2 Der Veranstalter kann mit der hiermit erteilten Zustimmung des Ausstellers auch ohne Einschaltung des Gerichtes bis zur vollständigen Tilgung alter Verbindlichkeiten des Ausstellers (Kapital, Zinsen und Kosten) die Güter auf Kosten des Ausstellers verwahren und freihändig verwerten.
10. Ergänzende Bestimmungen
10.1 Abweichende mündliche Abreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter wirksam.
10.2 Bei Nichtbeachten der in den Messebedingungen verbindlich festgelegten Vorschriften trägt der Aussteller alle Verantwortung für die sich daraus ergebenden direkten und indirekten Folgen. Der Veranstalter kann den Stand auf Kosten und Gefahr des Ausstellers ohne gerichtliche Hilfe sofort schließen oder die Räumung selbst durchführen lassen.
10.3 Den Anordnungen der Messeleitung oder deren Beauftragten ist sowohl auf dem Messegelände als auch auf dem Messeparkplatz unbedingt Folge zu leisten.
10.4 Für allfällige Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Aussteller ist - je nach dem Wert des Streitgegenstandes - das Bezirksgericht Fürstenfeld bzw. das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
10.5 Sollten einzelne Regelungen dieser Messebedingungen den Vorschriften des österreichischen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union nicht oder nicht mehr entsprechen, unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch weder deren Wirksamkeit noch des zugrunde liegenden Vertrages nicht berührt, wobei diese Rechtsfolge von den Vertragsparteien beiderseits ausdrücklich gewünscht wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen oder nichtigen Vertragsbestimmungen unter Berücksichtigung des hier beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecks durch gültige Vertragsabreden zu ersetzen. Entsprechendes soll gelten, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.